Grob fahrlässig handelt derjenige, der „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste“ (ständige Rechtsprechung seit RG, Bd. 141, 131).
Damit gemeint sind Handlungen, die ein umsichtiger Mensch nicht tun würde, also zum Beispiel das Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss, Überfahren einer roten Ampel oder das Verstellen des Autositzes während der Fahrt.
Beim Mietwagen kommen weitere fahrlässige Verhaltensweisen hinzu, zum Beispiel ein verlorener Mietwagenschlüssel, die Missachtung der Mietkonditionen oder das Nichteinreichen des Polizeiberichtes. Schäden, die durch fahrlässiges Handeln entstehen, werden von den Mietwagen-Anbietern nicht erstattet.